Satzung

Satzung TuS 1891 e.V. Engelstadt

in der Fassung vom 01.04.2017

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1891 e.V. Engelstadt in Kurzform: TuS 1891 e.V. Engelstadt mit dem Sitz in 55270 Engelstadt/Rheinhessen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.

2. Der Verein will unter Ausschluss politischer und konfessioneller Betätigung die planmäßige Pflege und Verbreitung des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens fördern.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Das Vereinswappen ist grün-rot auf weißem Grund. Vereinsemblem ist das vierblättrige Kleeblatt, in dessen Blättern die Buchstaben TuS, sowie die Jahreszahl 1891 stehen, ergänzt durch den Ortsnamen Engelstadt.

§2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Er erkennt für sich und seine Mitglieder deren Statuten an. Er kann ferner Mitglied der Fachverbände aller Sportarten werden, für die er Abteilungen unterhält. Über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft bei Fachverbänden oder entsprechenden Organisationen entscheidet der Vorstand.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

  • jugendlichen Mitgliedern
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

2. Als jugendlich sind alle Mitglieder unter 18 Jahren anzusehen, die sich mit Genehmigung der Eltern oder des Vormundes angemeldet haben.

3. Aktive Mitglieder sind alle, die als Sportler des Vereins aktiv tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Passiv sind alle Mitglieder des Vereins, die nicht aktiv tätig sind, jedoch die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

5. Aktive und passive Mitglieder haben im Verein die gleichen Rechte und Pflichten.

6. Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes werden, wer

  • sich durch langjährige Verdienste um den Verein besonders hervorgetan hat
  • 50 Jahre dem Verein oder seinem Vorgänger angehört hat.

 

Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann ehrenhalber der Titel zuerkannt werden, den der zu Ehrende im Verein innehat oder innehatte. Über die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft entscheidet endgültig die Generalversammlung.

§4 Voraussetzung der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt und das Lebensjahr vollendet hat. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, die Aufnahmebestätigung kann schriftlich oder mündlich durch den Abteilungsleiter oder ein Vorstandsmitglied erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand erteilt hierzu seine Zustimmung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

 

2. Der freiwillige Austritt ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand spätestens ein Monat vor Austrittsdatum schriftlich anzuzeigen.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied

  • durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet,
  • gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins oder seiner Organe schuldhaft verstößt,
  • mit der Zahlung der Monatsbeiträge mehr als 6 Monate in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Der Zahlungsaufforderung muss ein Hinweis auf einen möglichen Ausschluss beigefügt sein.

Der Ausschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen, welcher endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Beiträge

Art und Höhe der Beiträge werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Alles Weitere ist in der Kassenordnung geregelt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann sich jederzeit aktiv oder passiv am Vereinsgeschehen beteiligen.

2. Mitglieder, die sich zur sportlichen Beteiligung angemeldet haben, sind jedoch verpflichtet, in der gewählten Sportart an den sportlichen Übungen teilzunehmen, sich den Anweisungen ihrer Abteilungsleiter freiwillig unterzuordnen, und sie haben sich nach bestem Können zu den sportlichen Wettkämpfen zur Verfügung zu stellen. Unentschuldigtes Fernbleiben wird als Unsportlichkeit angesehen.

3. Fühlt sich ein Mitglied in irgendeiner Form verletzt, benachteiligt oder beleidigt, hat es die Pflicht, dieses dem Vorstand mitzuteilen, welcher die Angelegenheit zu untersuchen und nach Möglichkeit zu schlichten hat.

4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung.

5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Soweit die finanzielle Situation dies zulässt, ist der Vorstand berechtigt, den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung entsprechend der sogenannten Ehrenamtspauschale (nach §3 Nr. 26 a ESTG) zu bezahlen.

6. Weitere Rechte sind der Satzung zu entnehmen.

7. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, die Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln und den Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

8. Ein Mitglied kann sich in einer vom Verein gepflegten Sportart wettkampfmäßig für einen anderen Verein grundsätzlich nicht ohne Genehmigung des Vorstands betätigen.

9. Soweit der Verein durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln eines Mitglieds Schaden erleidet, ist ihm der Betreffende zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

§8 Schlichtungsausschuss

Sofern erhebliche Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten nicht anders beigelegt werden können, steht es dem Betroffenen zu, sein Begehren dem Schlichtungsausschuss vorzutragen, dessen Entscheidung endgültig ist.

Die streitenden Parteien sind verpflichtet, sich dem Spruch zu unterwerfen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre die drei Ausschussmitglieder, die bis auf ein Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand kein Amt im Vorstand oder in anderen Ausschüssen innehaben dürfen.

Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, der über den Verlauf und den Beschluss eine Niederschrift anzufertigen hat.

§9 Ehrungen

Ehrungen werden durch den Gesamtvorstand beschlossen.

Für langjährige Treue Mitgliedschaft wird

1.   nach 25 Jahren die silberne Ehrennadel mit Urkunde
2.   nach 40 Jahren eine Urkunde,
3.   nach 50 Jahren die goldene Ehrennadel mit Urkunde

verliehen. Die Verleihung einer Ehrengabe an Mitglieder und Nichtmitglieder setzt eine langjährige und wesentliche Förderung des Vereins voraus und soll dem zu Ehrenden anlässlich eines persönlichen Anlasses überreicht werden. Der Antrag hierfür wird vom geschäftsführenden Vorstand in einer Sitzung ausführlich besprochen und vom Gesamtvorstand beschlossen.

§10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1.   Die Generalversammlung

2 . Der Vorstand, bestehend auf

1. dem geschäftsführenden Vorstand § 26 BGB und
2. dem erweiterten Vorstand

3. Die Kassenprüfer

4. Der Schlichtungsausschuss

zu 2 a) der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Kassenverwalter/in
  • dem/der Schriftführer/in

 

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt eine Geschäftsverteilung (s. §14 der Satzung).

Zu 2.2 der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Abteilungsleiter/Innen
  • dem/der Frauenwart/in
  • dem/der Jugendwart/in
  • den Beisitzer/Innen

 

§11 Generalversammlung

1. In jedem Jahr muss eine ordentliche Generalversammlung durchgeführt werden. Sie ist im ersten Halbjahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

2. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durchgeführt werden:

a) auf Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Mehrheit, wenn die Interessen des Vereins es erfordern,
b) wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt werden. Über die Begründetheit kann der Vorstand vorab nicht entscheiden.

3. Die ordentliche Generalversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte behandeln:

  • Tätigkeitsbericht des Vorstands
  • Berichte der Abteilungsleiter
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahlen
  • Anträge und Verschiedenes

 

4. Zu jeder Generalversammlung muss der Vorstand die Mitglieder des Vereins mindestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich oder durch Anzeige in geeigneten Presseorganen einladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Versammlung müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Verspätete Anträge können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen und behandelt werden. Gegenstand der Beschlüsse können jedoch nur Punkte der Tagesordnung sein und die fristgerecht eingereichten Ergänzungsanträge.

§12 Beschlussfassung der Generalversammlung

Jede Satzungs- und fristgerechte Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Wird von einem anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt, so erfolgt die Stimmabgabe mittels Stimmzettel.

Beschlüsse über

  • vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

 

bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§13 Wahl

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.

Jährlich wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt und zwar
a) bei ungerader Jahreszahl

  • die/der 1. Vorsitzende
  • der/die Kassenverwalter/in
  • der/die Schriftführer/in
  • die Abteilungsleiter/Innen
  • die Beisitzer
  • der/die Frauenwart/in
  • der/die Jugendwart/in

 

b) bei gerader Jahreszahl

  • alle stv. Vorstandsmitglieder

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der/die Nachfolger/in vom erweiterten Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung nachgewählt.

§14 Geschäftsverteilung

Im Innenverhältnis gilt folgende Geschäftsverteilung:

1. Der/die erste Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäfte zu führen. Der erste Vorsitzende leitet darüberhinaus die Verhandlungen des Vorstands. Er beruft nach Bedarf zu den Beratungen zusammen und sorgt für ordnungsgemäße Geschäftsleitung. Er hat auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die erste Vorsitzende/n und unterstützt ihn/sie in der Ausführung seiner Tätigkeiten.

3. Dem/der Schriftführer/in obliegt die schriftliche Erledigung aller Arbeiten, die sich aus dem Geschäftsbereich des Vereins ergeben. Sie/er hat insbesondere bei allen Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen Protokolle zu führen und sie gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

4. Der/die Kassenverwalter/in verwaltet die Finanzen des Vereins. Über alle Ein- und Auszahlungen ist ordnungsgemäß Buch zu führen und mit Belegen auszuweisen. Alle Zahlungen an den Verein sind von ihr/ihm allein entgegenzunehmen. Er/sie ist berechtigt, Quittungen zu erteilen. Zahlung für den Verein leistet er/sie nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin. In Zweifelsfällen steht ihr/ihm das Recht zu, eine Entscheidung des Vorstands zu beantragen.

§15 Jugendarbeit

Innerhalb des Vorstands ist die gesamte Jugend durch den/die Jugendwart/in vertreten. Seine/ihre Aufgabe ist es, die Interessen der jugendlichen Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahrzunehmen.

§16 Kassenprüfung

Die Generalversammlung wählt in jeder Wahlperiode zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für das laufende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ohne Unterbrechung ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und stellen ggfs. Antrag auf Entlastung des Vorstands.

Sie sind verpflichtet, alle besonderes Wahrnehmungen und Mängel, die sich bei der Prüfung ergeben haben, anzuzeigen. Bei der Durchführung der Prüfung sind sie unabhängig und keinen Weisungen unterworfen und haben das Recht der jeder zeitlichen Kontrolle aller Geschäftsvorgänge. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

§17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18 Haftung

Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen einer über den Sportbund Rheinhessen bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert.

§19 Auflösung

1. Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder seine Auflösung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Engelstadt, die es dann treuhänderisch verwaltet.

Sofern innerhalb einer Frist von 2 Jahren keine Neugründung eines durch das Finanzamt al steuerbegünstigt anerkannten Vereins auf Grundlage des § 1 dieser Vereinssatzung erfolgt, geht das Vereinsvermögen endgültig in den Besitz der Gemeinde Engelstadt über, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung sportlicher Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§20 Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. März 2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung in der Fassung vom 22. September 1995

2. Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen diese Beschlüsse sind keine Rechtsmittel möglich. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bingen.

Engelstadt, den 01. April 2017.

Silke Laven Karsten Brinkmann

1. Vorsitzende 2. Vorsitzender